4. A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, die zuständige Sozialarbeiterin über den Zwischenstand der allfälligen Neuverfügungen der IV-Stelle zu informieren und ihr nach Erhalt der neuen IV-Verfügung umgehend eine Kopie zuzustellen. -3- 5. A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis 30 Tage nach Zustellung des Protokolls der Sozialkommission, die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis dazu ist den Sozialen Diensten Q. unaufgefordert einzureichen.