2. A. wird längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2020 weiterhin mit Fr. 1'574.25 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung. 3. A. wird gemäss § 13 SPG (Auflagen und Weisungen) verpflichtet, alle nötigen Unterlagen zur allfälligen Geltendmachung des weiteren IV- Anspruchs fristgerecht einzureichen, die Termine der IV-Stelle lückenlos einzuhalten und deren Anweisungen Folge zu leisten.