Dagegen führte A. Beschwerde, welche das Versicherungsgericht mit Urteil vom 25. November 2019 wiederum teilweise guthiess und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies. Entsprechend dem Vorbescheid vom 3. November 2020 beträgt der Invaliditätsgrad 26 % und besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 2. A. wird seit April 2016 von der Gemeinde Q. materiell unterstützt. 3. Am 25. November 2019 beschloss die Sozialkommission Q.: 1. Von der Revision des Sozialhilfeanspruches wird Kenntnis genommen.