4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'100.00, gesamthaft Fr. 5'100.00, sind zu 2/5 mit Fr. 2'040.00 von der Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2021.112 zu bezahlen. Die restlichen 3/5 der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'060.00 gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2021.119 ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 37 -