Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Gemeinderats Q. ist als überdurchschnittlich zu bezeichnen, da er zwei separate Beschwerdeverfahren zu bearbeiten hatte. Die Komplexität der Materie ist als mittel einzustufen, die Bedeutung des Falles für die Gemeinde als eher gering. Alles in allem rechtfertigt sich eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'500.00. Dabei handelt es sich um den Gesamtbetrag, worin Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: