Die vorinstanzliche Bezifferung der Planungskosten auf maximal Fr. 20'000.00 wird von den Beschwerdeführern und dem Gemeinderat nicht beanstandet und es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass im Zusammenhang mit dem Erschliessungsplan "W. Nord" höhere Planungskosten angefallen sein könnten. Bei einem Streitwert von maximal Fr. 20'000.00 beläuft sich der Rahmen für die Parteientschädigung auf Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT).