Auf der anderen Seite dürfte der Wert der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführerin I aufgrund der Landabtretung für Erschliessungszwecke geringfügig abnehmen. Es ist nicht ohne weiteres einsichtig, weshalb speziell auf Seiten der Beschwerdeführer bei der Bestimmung des Streitwerts nicht eher diese Wertminderung heranzuziehen wäre. Diese Ausführungen zeigen, mit welchen Unwägbarkeiten die von der Beschwerdeführerin I vorgeschlagene Streitwertbestimmungsmethodik verbunden wäre. Entsprechend ist mit der - 36 -