In diesem Fall hätte die Verbesserung der Erschliessung höchstens eine geringfügige Wertsteigerung zur Folge. Zudem profitieren von der Verbesserung der Erschliessung auch noch die Parzellen Nrn. ggg und hhh, wobei es schwierig sein dürfte, einen allfälligen diesen bereits überbauten Grundstücken aus der Verbesserung der Erschliessung erwachsenden Mehrwert abzuschätzen. Auf der anderen Seite dürfte der Wert der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführerin I aufgrund der Landabtretung für Erschliessungszwecke geringfügig abnehmen.