In solchen Fällen sei das Abschätzen der finanziellen Auswirkungen auf den Verkehrswert der von der Planung betroffenen Grundstücke zulässig und sachgerecht. In jenem Fall ging es um einen von der Grundeigentümerin in Auftrag gegebenen Gestaltungsplan mit Auswirkungen auf eine dichtere Überbaubarkeit ihres Grundstücks. Diese hatte direkte und bestimmbare Folgen für den Bodenpreis (Verkehrswert).