Im von der Beschwerdeführerin I als Präzedenzfall angeführten Entscheid WBE.2019.188 vom 15. Dezember 2020 (Erw. II/3.8.3) führte das Verwaltungsgericht aus, von Fall zu Fall rechtfertige es sich, statt auf die Planungskosten auf den Mehrwert abzustellen, den das Planungsgebiet durch planerische Massnahmen erfahre. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich der planungsbedingte Mehrwert nachvollziehbar und unkompliziert bestimmen lasse. In solchen Fällen sei das Abschätzen der finanziellen Auswirkungen auf den Verkehrswert der von der Planung betroffenen Grundstücke zulässig und sachgerecht.