3. Die Höhe des Parteikostenersatzes bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Nach § 8a Abs. 1 AnwT ist für die Bemessung der Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen der Streitwert - 35 - massgebend. Dieser wird in Verfahren der Nutzungsplanung oftmals den Planungskosten gleichgestellt, was sich speziell dann rechtfertigt, wenn eine Gemeinde Planungsträgerin ist, ein Planwerk mithin nicht von einem betroffenen Grundeigentümer in Auftrag gegeben oder initiiert wird.