123 Abs. 1 ZPO). Von seiner anteilsmässigen Entschädigungspflicht für die anwaltliche Vertretung des Gemeinderats Q. befreit ihn die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 3 ZPO). 2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 4'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]).