Weil dem Beschwerdeführer II, der seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 VRPG nachgewiesen hat, antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, ist der Anteil der ihm auferlegten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten in Anwendung von § 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer II ist jedoch zur Nachzahlung dieser Kosten an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).