Als unterliegende Partei gelten die Beschwerdeführer, die mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind. Der Aufwand des Verwaltungsgerichts und des Rechtsvertreters des Gemeinderats waren im Beschwerdeverfahren II wesentlich grösser als im Beschwerdeverfahren I, nicht zuletzt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2022. Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu 3/5 vom Beschwerdeführer II und zu 2/5 von der Beschwerdeführerin I zu tragen. Gleichermassen ist der Gemeinderat Q. für dessen anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu 3/5 vom Beschwerdeführer II und zu 2/5 von der Beschwerdeführerin I zu entschädigen.