III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt, tragen sie die ihnen auferlegten Verfah- rens- und Parteikosten zu gleichen Teilen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Wenn diese Regelung unbillig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der Interessenlage am Verfahrensausgang stattzufinden (§ 33 Abs. 1 VRPG).