Der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der dem Öffentlichkeitsprinzip und der demokratischen Kontrolle der Justiz dient, begründet keinen Anspruch auf die Durchführung eines für die Zwecke der Beweisführung nicht erforderlichen Augenscheins (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_390/2012 vom 10. Oktober 2012, Erw. 2.3, und 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011, Erw. 2.3.1). - 34 -