Auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein durch das Verwaltungsgericht durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_473/2020 vom 9. September 2021, Erw. 3.1) verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist in den Akten genügend dokumentiert und weitere Beweiserhebungen hätten nicht dazu beigetragen können, die Überzeugung des Gerichts zu revidieren. Im Vordergrund standen vor Verwaltungsgericht ohnehin Rechtsfragen. Der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff.