III/3 nachfolgend), erweisen sich als unbegründet, womit ihre Beschwerden abzuweisen sind. Auf die polemisch anmutenden Ausführungen des Beschwerdeführers II betreffend Absprachen zwischen der Vorinstanz, dem Gemeinderat Q., den Beigeladenen und ihrem Architekten (Eingabe vom 25. Mai 2021, S. 4) kann mangels näherer Begründung nicht eingegangen werden.