8. Zusammenfassend hält der Erschliessungsplan "W. Nord" einer Rechtmässigkeitsüberprüfung stand. Sämtliche von den Beschwerdeführern gegen den Genehmigungsentscheid und die vorinstanzlichen Beschwerdeentscheide vorgebrachten formellen und inhaltlichen Rügen, einschliesslich derjenigen betreffend die vermeintlich unzulässige Bemessung der Parteientschädigung an den Planungskosten (siehe dazu Erw. III/3 nachfolgend), erweisen sich als unbegründet, womit ihre Beschwerden abzuweisen sind.