gegebene Zusicherung, für Bauprojekte auf der Parzelle Nr. ccc auf jeden Fall einen Wendeplatz vorzusehen (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 188; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 184). Ihre Zusicherung bzw. die Umstände, unter denen sie gemacht wurde, lassen entgegen den Ausführungen und Andeutungen des Beschwerdeführers II (Beschwerde II, S. 11) nicht auf Ungereimtheiten schliessen. Was die Parteistellung der Beigeladenen in den vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anbelangt, kann auf die Ausführungen in Erw. 1.4 vorne verwiesen werden.