Inhaltlich gibt es an der Auflage nach dem oben Gesagten nichts zu bemängeln und in verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Auflage korrekt erlassen. Sowohl die Beigeladenen als auch alle anderen Verfahrensbeteiligten wurden zur Notwendigkeit eines Wendeplatzes für Lastwagen am Ende der W-Strasse ordnungsgemäss vorgängig angehört, indem ihnen der Fachbericht der Abteilung Verkehr vom 27. Juli 2020 (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 165–173; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 158–166) zur Vernehmlassung zugestellt wurde, der auf die Notwendigkeit dieses Wendeplatzes hinweist. Aus diesem Hinweis erklärt sich auch die von den Beigeladenen in ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 ab-