Ohne einen in den Baueingabeplänen ausgewiesenen, genügenden Wendeplatz darf eine Überbauung der Parzelle Nr. ccc nicht bewilligt werden, weil der unter einer entsprechenden Auflage genehmigte Erschliessungsplan einen solchen vorschreibt. Des Weiteren haben die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. ccc den ihnen auferlegten Gemeingebrauch des Wendeplatzes zu dulden und dürfen niemandem die Zufahrt darauf verweigern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz davon absah, eine Anmerkung der Auflage im Grundbuch gestützt auf § 163 Abs. 1 lit. a BauG zu verfügen.