brauch offenstehenden Wendeplatzes um eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die alle Eigentümer der Parzelle Nr. ccc (die Beigeladenen einschliesslich allfällige Rechtsnachfolger) in der Weise bindet, dass die Parzelle Nr. ccc nur mit einem entsprechenden Wendeplatz für Lastwagen (über die W-Strasse) erschlossen und überbaut werden darf. Ohne einen in den Baueingabeplänen ausgewiesenen, genügenden Wendeplatz darf eine Überbauung der Parzelle Nr. ccc nicht bewilligt werden, weil der unter einer entsprechenden Auflage genehmigte Erschliessungsplan einen solchen vorschreibt.