Fehl gehen die Beschwerdeführer sodann in der Annahme, die mit der Genehmigung verbundene Auflage enthalte keine verbindliche Verpflichtung für die Beigeladenen und sei insofern "wertlos". Vielmehr handelt es sich bei der vorgesehenen Verpflichtung zur Erstellung eines dem Gemeinge- - 32 -