185) vorgeschlagen wurde, ergeben könnten. Weil die Beigeladenen in dieser Eingabe zudem zusicherten, den Wendeplatz zu erstellen, und damit für eine einvernehmliche Lösung des fehlenden Wendeplatzes am Ende der W-Strasse Hand boten, kann auf eine Enteignung von Land ab ihrer Parzelle für die Erstellung des fraglichen Wendeplatzes verzichtet werden. Demnach braucht die für den Wendeplatz benötigte Landfläche auf der Parzelle Nr. ccc auch nicht mit Strassenlinien und dem Hinweis auf das Enteignungsrecht nach § 132 BauG in den Erschliessungsplan "W. Nord" aufgenommen zu werden.