Im vorliegenden Fall gestaltet sich eine Auflage wohl auch als sinnvoller als eine Abänderung des Erschliessungsplans, weil sich aus der Art und Weise der künftigen Überbauung der Parzelle Nr. ccc, die gegenwärtig noch nicht feststeht, noch minime Änderungen an der Ausgestaltung des Wendeplatzes, wie er von den Beigeladenen gemäss dem ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 beigelegten Plan (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act. 189; Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 185) vorgeschlagen wurde, ergeben könnten.