Generell spricht nichts dagegen, einen Erschliessungsplan unter einer Auflage zu genehmigen (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 26 N 5 und 24 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gestaltet sich eine Auflage wohl auch als sinnvoller als eine Abänderung des Erschliessungsplans, weil sich aus der Art und Weise der künftigen Überbauung der Parzelle Nr. ccc, die gegenwärtig noch nicht feststeht, noch minime Änderungen an der Ausgestaltung des Wendeplatzes, wie er von den Beigeladenen gemäss dem ihrer Eingabe vom 28. Oktober 2020 beigelegten Plan (Vorakten Beschwerdeverfahren I, act.