Unter diesen Vorzeichen hätte die Vorinstanz den Erschliessungsplan "W. Nord" mangels eines erheblichen Planungsspielraums selbst mit einem Wendeplatz auf der Parzelle Nr. ccc anpassen können. Dabei blieb ihr jedoch auch das von ihr gewählte Vorgehen, den Erschliessungsplan unter der Auflage einer Wendeplatzerstellungspflicht für die Beigeladenen zu genehmigen, nicht verwehrt.