O., § 27 N 36). Die Pflicht zur Erstellung eines Wendeplatzes auf ihrer Parzelle Nr. ccc angrenzend an die W-Strasse betrifft nur die Beigeladenen als deren Eigentümerinnen. Die möglichen Varianten, auf welche Weise ein für die Befahrung mit Lastwagen tauglicher Wendeplatz realisiert werden könnte, halten sich aufgrund der konkreten Verhältnisse auf der schmalen und langen Parzelle Nr. ccc in engen Grenzen. Unter diesen Vorzeichen hätte die Vorinstanz den Erschliessungsplan "W. Nord" mangels eines erheblichen Planungsspielraums selbst mit einem Wendeplatz auf der Parzelle Nr. ccc anpassen können.