Abs. 2 BauG zur Überarbeitung an die Gemeinde als Planungsbehörde zurückzuweisen), wenn die Änderungen von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Vor einer solchen Änderung hört das zuständige Departement den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen dazu an. Eine Rückweisung rechtfertigt sich aus rein verfahrensökonomischen Gründen namentlich dann nicht, wenn die Änderungen von marginaler Bedeutung sind und zum Beispiel nur einige private Interessen involviert sind (HÄUPTLI, a.a.O., § 27 N 36).