7. 7.1. Die Beschwerdeführerin I stört sich ferner daran, dass der Erschliessungsplan unter einer Auflage (Verpflichtung der Beigeladenen als Eigentümerinnen der Parzelle Nr. ccc zu Erstellung eines Wendeplatzes für Lastwagen auf ihrer Parzelle angrenzend an die W-Strasse) genehmigt wurde. Aus ihrer Sicht hätte der Erschliessungsplan entsprechend abgeändert werden müssen. Der Wendeplatz am Ende der W-Strasse auf der Parzelle Nr. ccc müsste – so die Beschwerdeführerin I – mit Strassen- und Baulinien und dem Enteignungsrecht nach § 132 BauG gesichert werden.