Insbesondere behauptet er nicht, dass der Ergänzung des Leitungsnetzes Widerstand von Seiten der betroffenen Grundeigentümer erwachsen könnte. Somit scheint es derzeit keinen Bedarf für eine Leitungserschliessungsplanung zwecks Anschlusses neuer Bauten auf der Parzelle Nr. ccc an das Wasserleitungsnetz zu geben. Nicht alles, was gemäss § 5 BauV Inhalt eines Erschliessungsplans bilden kann, muss im Einzelfall zwingend darin enthalten sein. Ein solcher Bedarf besteht nur bei der Notwendigkeit einer Enteignung. Dazu trägt der Beschwerdeführer II nichts Konkretes vor.