Mit den Hinweisen der Vorinstanz, es bestehe ein Genereller Entwässerungsplan (GEP) für die Leitungsführung und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Erstellung der Leitungen ein Enteignungstitel erforderlich sei, andernfalls die Enteignung über einen separaten Erschliessungsplan sichergestellt werden könnte, setzt sich der Beschwerdeführer II nicht auseinander. Insbesondere behauptet er nicht, dass der Ergänzung des Leitungsnetzes Widerstand von Seiten der betroffenen Grundeigentümer erwachsen könnte.