6. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers II, der Erschliessungsplan "W. Nord" sei auch insofern unvollständig, als dieser keine Wasserleitungen vorsehe, hat sich schon die Vorinstanz in Erw. 6.2 des Beschwerdeentscheids BVURA.19.480 hinreichend befasst. Mit den Hinweisen der Vorinstanz, es bestehe ein Genereller Entwässerungsplan (GEP) für die Leitungsführung und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Erstellung der Leitungen ein Enteignungstitel erforderlich sei, andernfalls die Enteignung über einen separaten Erschliessungsplan sichergestellt werden könnte, setzt sich der Beschwerdeführer II nicht auseinander.