2.4.4), trifft nicht zu. In Erw. 7.5.3 der Beschwerdeentscheide - 30 - ging die Vorinstanz darauf ein, aus welchen Gründen sie die beantragte Ausdehnung nicht für notwendig erachtete. Die Abweisung der Beschwerden ausser im Punkt der Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstellung eines Wendeplatzes bezieht sich auch auf den erwähnten Ausdehnungsantrag. Es liegt demnach keine formelle Rechtsverweigerung vor.