Die von den Beschwerdeführern beschriebene Bindungswirkung von Fachberichten (Beschwerde I, S. 13; Beschwerde II, S. 6) bezieht sich in erster Linie auf die fachlichen Einschätzungen zu den der Fachperson unterbreiteten Fragen, die besondere Sachkunde erfordern. Auch wenn die Fachperson der Abteilung Verkehr im vorliegenden Fall von der Vorinstanz explizit dazu aufgefordert wurde, die Grösse des Perimeters des Erschliessungsplans "W. Nord" aus ihrer Sicht zu beurteilen, handelt es sich dabei letztlich um einen planerischen Entscheid, der sich nach dem Zweck des Erschliessungsplans zu richten hat (siehe dazu schon Erw. 4.2 vorne). Die Sachkunde der Fachperson der Abteilung