Hinzu kommt, dass der Gemeinderat Q. als Planungsbehörde die Kurvenerweiterung allem Anschein nach als zeitlich dringender einstufte als die restlichen Ausbaumassnahmen (Ausweichstellen), was die Vorinstanz offenbar als zweckmässig erachtete. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessens im Sinne einer Ermessens- über- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann darin nicht erkannt werden. Inwieweit die Vorinstanz den planerischen Empfehlungen einer verwaltungsinternen Fachstelle folgt, liegt zunächst in ihrem - 29 -