Auch besteht für die Schaffung einzelner Ausweichstellen keine Planungspflicht. Von einer Sondernut- zungs- bzw. Erschliessungsplanung kann insbesondere Umgang genommen werden, wenn dadurch die systematische Erschliessung eines Gebiets nicht verunmöglicht oder ungünstig präjudiziert wird (vgl. AGVE 2004, S. 173 ff.). Das ist bei einer stellenweisen Verbreiterung einer bestehenden Quartierstrasse kaum zu befürchten.