schwerdeverfahren I] und 5 f. [Beschwerdeverfahren II], samt den darin erwähnten Beilagen), was der Beschwerdeführer II zum Anlass nahm, beim Verwaltungsgericht zu intervenieren und einen "Eilantrag" zu stellen, um dem Gemeinderat ein solches Vorgehen zu verbieten (siehe dazu seine Eingabe vom 17. Juli 2021). Selbstverständlich steht es dem Gemeinderat frei, solche Verhandlungen mit Grundeigentümern zu führen, zumal die verhandelten Ausweichstellen nicht Gegenstand des rechtshängigen Erschliessungsplans "W. Nord" bilden. Auch besteht für die Schaffung einzelner Ausweichstellen keine Planungspflicht.