5.2. Die Vorinstanz folgte der Empfehlung der Abteilung Verkehr auf Ausdehnung des Erschliessungsplanperimeters nicht, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die weiteren Ausbaumassnahmen an der W-Strasse müssten nicht zwingend in einem Erschliessungsplan mit der Kurvenerweiterung auf Höhe der Parzelle Nr. bbb geregelt und gesichert werden. Anlass für diese vorinstanzliche Einschätzung war offenbar die örtliche Distanz zwischen der Kurvenerweiterung und den empfohlenen Ausbaumassnahmen auf dem südlichen Streckenabschnitt der W-Strasse.