4.4.3. Alles in allem ist der durch den Erschliessungsplan "W. Nord" bewirkte Eingriff in die Eigentums- und Nutzungsrechte der Beschwerdeführer, insbesondere der Beschwerdeführerin I als Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb, als recht- und verhältnismässig zu beurteilen.