I/5.1 vorne) keine Zweckmässigkeitsprüfung vornimmt und daher verschiedene mögliche und vertretbare Ausbauvarianten einander nicht wertend gegenüberstellt. Die vom Beschwerdeführer II angesprochene bescheidene Verringerung des Strassenabstands, die das Gebäude Nr. iii auf der Parzelle Nr. bbb durch den geplanten Kurvenausbau an der W-Strasse erfährt, insbesondere zu Orten mit empfindlicher Nutzung (Schlafräumen etc.), dürfte eine allenfalls bestehende Lärmproblematik kaum verschärfen, zumal es auch nach dem Kurvenausbau nur zu vereinzelten Lastwagenfahrten auf dem hintersten Teil der W-Strasse kommen wird.