Welche massgeblichen Interessen darin nicht geprüft, einander gegenübergestellt und gewichtet worden wären, wird von der Beschwerdeführerin I nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorschlag des Beschwerdeführers II, eine andere Ausbauvariante, insbesondere eine solche zu Lasten der Parzelle Nr. fff wäre aufgrund der konkreten Umstände angemessener, ist nicht zu hören, weil das Verwaltungsgericht aufgrund seiner eingeschränkten Kognition (siehe Erw. I/5.1 vorne) keine Zweckmässigkeitsprüfung vornimmt und daher verschiedene mögliche und vertretbare Ausbauvarianten einander nicht wertend gegenüberstellt.