nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdeführerin verlangte umfassende Interessenabwägung wurde stufengerecht vom Gemeinderat Q. als Planungsbehörde vorgenommen, was im Planungsbericht und dem darin enthaltenen Variantenstudium sowie im Planungsbeschluss vom 23. September 2019 zum Ausdruck kommt. Welche massgeblichen Interessen darin nicht geprüft, einander gegenübergestellt und gewichtet worden wären, wird von der Beschwerdeführerin I nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich.