Der von der Beschwerdeführerin I unter dem Titel der ungenügenden Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV geäusserte Vorwurf, die Vorinstanz habe die Interessen der Eigentümerin der Parzelle Nr. bbb überhaupt nicht berücksichtigt, erweist sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit der Erschliessungsmassnahme als unberechtigt. Tatsächlich hat die Vorinstanz das Interesse der Beschwerdeführerin I, kein Land für die Zwecke des Strassenausbaus abgeben zu müssen, gewürdigt und als geringer als das öffentliche Interesse an der streitgegenständlichen Erschliessungsmassnahme gewichtet, was - 27 -