Namentlich habe die für die geplante Kurvenerweiterung benötigte Landfläche nicht käuflich erworben werden können. In Anbetracht dessen, dass nur ein kleiner Teil der Parzelle Nr. bbb für die Zwecke der Kurvenerweiterung enteignet werden müsse und die Bebaubarkeit dadurch, wenn überhaupt, nur minimal eingeschränkt werde, stehe das Ziel der Erschliessung von Bauland auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln (BVURA.19.502: Erw. 7.5.4.4; BVURA.19.480: Erw. 7.5.4.3).