4.4. 4.4.1. Die Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs wurde von der Vorinstanz mit der Begründung bejaht, der Erschliessungsplan sei geeignet, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Eine alternative, mildere Massnahme sei nicht ersichtlich. Namentlich habe die für die geplante Kurvenerweiterung benötigte Landfläche nicht käuflich erworben werden können.