Aufgrund dieser plausiblen Darstellung ist davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse an der Verbesserung der strassenmässigen Erschliessung der Parzellen Nrn. ggg, ccc und hhh durch die im Erschliessungsplan "W. Nord" vorgesehenen Ausbaumassnahme gegeben ist. Dieses öffentliche Interesse würde im Übrigen auch dann nicht bzw. nicht vollständig entfallen, wenn die Parzelle Nr. ccc im Rahmen der laufenden Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung ganz oder teilweise aus der Bauzone entlassen würde. Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_409/2018 vom 23. Juli 2019 zugrunde lag, - 26 -