Dort wurde jedoch auch festgehalten, dass die Zufahrt wegen eines zu engen Kurvenradius den Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS) nicht genüge (Vorakten Beschwerdeverfahren II, act. 103). Das beim Augenschein getestete Fahrzeug mit einer Länge von 8 m konnte zwar die Kurve gerade so bewältigen, aber nicht mühelos. Die Vertreter der Feuerwehr gaben zu bedenken, dass im Ernstfall erschwerende Umstände hinzukämen, beispielsweise Dunkelheit und Hektik, weshalb sich eine Löschungsaktion schon mit diesem Fahrzeug als heikel, wenn auch machbar, gestalten würde.