Die "Öffentlichkeit" ist insofern von Erschliessungsmassnahmen betroffen, als die Gemeinschaft der Bewohner einer Siedlung ein Interesse daran hat, dass jeder Bewohner mit den üblichen Verkehrsmitteln erreichbar und seine Versorgung mit allen benötigten Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist. Die Frage, ob es sich rechtfertigt, ein konkretes Stück Land (hier die Parzelle Nr. ccc) zu überbauen und ganz oder teilweise in der Bauzone zu belassen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beantworten, sondern wird allenfalls Thema der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sein. - 25 -